Gesetze / RL 2009/138/EG

RL 2009/138/EG

Art 85 Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen

Stand: 02.10.2026

In dem Maße, in dem die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht den Artikeln 76 bis 83 genügt, können die Aufsichtsbehörden von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine Erhöhung des Betrags der versicherungstechnischen Rückstellungen fordern, so dass sie der in den genannten Artikeln vorgesehenen Höhe entsprechen.

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