Art 85 Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen
Stand: 02.10.2026
In dem Maße, in dem die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht den Artikeln 76 bis 83 genügt, können die Aufsichtsbehörden von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine Erhöhung des Betrags der versicherungstechnischen Rückstellungen fordern, so dass sie der in den genannten Artikeln vorgesehenen Höhe entsprechen.