Gesetze / RL 2009/138/EG

RL 2009/138/EG

Art 84 Angemessenheit der Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen

Stand: 02.10.2026

Auf Anfrage der Aufsichtsbehörden haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Angemessenheit der Höhe ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen sowie die Eignung und die Relevanz der verwendeten Methoden sowie die Adäquanz der verwendeten statistischen Basisdaten nachzuweisen.

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