Art 76 Allgemeine Bestimmungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/76#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen versicherungstechnische Rückstellungen für ihre sämtlichen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern und den Anspruchsberechtigten von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/76#abs-2 (2) Der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen entspricht dem aktuellen Betrag, den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zahlen müssten, wenn sie ihre Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen unverzüglich auf ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übertragen würden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/76#abs-3 (3) Die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen erfolgt unter Berücksichtigung der von den Finanzmärkten bereitgestellten Informationen sowie allgemein verfügbarer Daten über versicherungstechnische Risiken und hat mit diesen konsistent zu sein (Marktkonsistenz).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/76#abs-4 (4) Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen auf vorsichtige, verlässliche und objektive Art und Weise berechnet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/76#abs-5 (5) Entsprechend den in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Grundsätzen und unter Wahrung der Grundsätze des Artikels 75 Absatz 1 erfolgt die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß den Artikeln 77 bis 82 und Artikel 86.