Gesetze / RL 2009/138/EG

RL 2009/138/EG

Art 65a Zusammenarbeit mit der EIOPA

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Aufsichtsbehörden für die Zwecke dieser Richtlinie nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 mit der EIOPA zusammenarbeiten.

Sie tragen dafür Sorge, dass die Aufsichtsbehörden der EIOPA unverzüglich alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

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