Art 65 Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten
Stand: 02.10.2026
Artikel 64 schließt den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten nicht aus. Die Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 64.