Art 49 Outsourcing
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/49#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Funktionen oder Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten outsourcen, voll für die Erfüllung all ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie verantwortlich bleiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/49#abs-2 (2) Das Outsourcing kritischer oder wichtiger operativer Funktionen oder Tätigkeiten darf nicht derart durchgeführt werden, dass einer der folgenden Fälle eintritt:
a) wesentliche Beeinträchtigung der Qualität des Governance-Systems des betreffenden Unternehmens;
b) übermäßige Steigerung des operationellen Risikos;
c) Beeinträchtigung der Fähigkeit der Aufsichtsbehörden, die Einhaltung der Verpflichtungen des Unternehmens durch dieses zu überwachen;
d) Gefährdung der kontinuierlichen und zufrieden stellenden Dienstleistung für die Versicherungsnehmer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/49#abs-3 (3) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen informieren die Aufsichtsbehörden rechtzeitig vor dem Outsourcing kritischer oder wichtiger Funktionen oder Tätigkeiten sowie über alle späteren wichtigen Entwicklungen in Bezug auf diese Funktionen oder Tätigkeiten.