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# Art 49 RL 2009/138/EG — Outsourcing

RL 2009/138/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Funktionen oder Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten outsourcen, voll für die Erfüllung all ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie verantwortlich bleiben.

(2) Das Outsourcing kritischer oder wichtiger operativer Funktionen oder Tätigkeiten darf nicht derart durchgeführt werden, dass einer der folgenden Fälle eintritt:

a) wesentliche Beeinträchtigung der Qualität des Governance-Systems des betreffenden Unternehmens;

b) übermäßige Steigerung des operationellen Risikos;

c) Beeinträchtigung der Fähigkeit der Aufsichtsbehörden, die Einhaltung der Verpflichtungen des Unternehmens durch dieses zu überwachen;

d) Gefährdung der kontinuierlichen und zufrieden stellenden Dienstleistung für die Versicherungsnehmer.

(3) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen informieren die Aufsichtsbehörden rechtzeitig vor dem Outsourcing kritischer oder wichtiger Funktionen oder Tätigkeiten sowie über alle späteren wichtigen Entwicklungen in Bezug auf diese Funktionen oder Tätigkeiten.

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Zitiervorschlag: Art 49 RL 2009/138/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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