Gesetze / RL 2009/138/EG

RL 2009/138/EG

Art 32 Verbot einer Ablehnung von Rückversicherungsverträgen oder Retrozessionsverträgen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/32#abs-1 (1) Der Herkunftsmitgliedstaat eines Versicherungsunternehmens darf einen Rückversicherungsvertrag, der mit einem Rückversicherungsunternehmen oder einem gemäß Artikel 14 zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen wurde, nicht aus Gründen ablehnen, die sich unmittelbar auf die finanzielle Solidität dieses Rückversicherungs- oder dieses Versicherungsunternehmens beziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/32#abs-2 (2) Der Herkunftsmitgliedstaat des Rückversicherungsunternehmens darf einen Retrozessionsvertrag, der von einem Rückversicherungsunternehmen mit einem anderen Rückversicherungsunternehmen oder einem gemäß Artikel 14 zugelassenen Versicherungsunternehmen geschlossen wurde, nicht aus Gründen ablehnen, die sich unmittelbar auf die finanzielle Solidität dieses Versicherungs- oder dieses Rückversicherungsunternehmens beziehen.

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