Art 14 Grundsatz der Zulassung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/14#abs-1 (1) Die Aufnahme der Direktversicherungstätigkeit bzw. einer von dieser Richtlinie abgedeckten Rückversicherungstätigkeit ist von einer vorherigen Zulassung abhängig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/14#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannte Zulassung muss bei den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats durch folgende Unternehmen beantragt werden:
a) Unternehmen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats begründen, oder
b) Versicherungsunternehmen, die eine Zulassung gemäß Unterabsatz 1 bereits erhalten haben und ihre Tätigkeit auf einen ganzen Versicherungszweig oder auf Versicherungszweige ausdehnen möchten, für den bzw. die sie bislang noch keine Zulassung erhalten haben.