Gesetze / RL 2009/138/EG

RL 2009/138/EG

Art 14 Grundsatz der Zulassung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/14#abs-1 (1) Die Aufnahme der Direktversicherungstätigkeit bzw. einer von dieser Richtlinie abgedeckten Rückversicherungstätigkeit ist von einer vorherigen Zulassung abhängig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/14#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannte Zulassung muss bei den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats durch folgende Unternehmen beantragt werden:

a) Unternehmen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats begründen, oder

b) Versicherungsunternehmen, die eine Zulassung gemäß Unterabsatz 1 bereits erhalten haben und ihre Tätigkeit auf einen ganzen Versicherungszweig oder auf Versicherungszweige ausdehnen möchten, für den bzw. die sie bislang noch keine Zulassung erhalten haben.

←Art 13 →Art 15