Art 310 Aufhebung
Stand: 02.10.2026
Die Richtlinien 64/225/EWG, 73/239/EWG, 73/240/EWG, 76/580/EWG, 78/473/EWG, 84/641/EWG, 87/344/EWG, 88/357/EWG, 92/49/EWG, 98/78/EG, 2001/17/EG, 2002/83/EG und 2005/68/EG in der durch die in Anhang VI Teil A aufgeführten Rechtsakte geänderten Fassung werden unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 310 RL 2009/138/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 24.02.2022 – C-143/20Direktversicherung: Umfang der vorvertraglichen Mitteilungspflichten bei Beitritt eines Verbrauchers zu einer fondsgebundenen Gruppenlebensversicherung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- BGH, 18.09.2013 – I ZR 183/12Wettbewerbswidrige Vermittlung privater Krankenzusatzversicherungen durch eine Krankenkasse: Umgehung des Erlaubnisvorbehalts für Versicherungsvermittler; Vereinbarkeit des Erlaubnisvorbehalts mit Gemeinschaftsrecht und Satzungsrecht der Krankenkassen - KrankenzusatzversicherungenZitiert von 8
- EuGH, 27.01.2021 – C-786/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.