Art 306 Von bestehenden Zweigniederlassungen und Versicherungsunternehmen erworbene Rechte
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/306#abs-1 (1) Zweigniederlassungen, die ihre Geschäftstätigkeit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, vor dem 1. Juli 1994 aufgenommen haben, werden so gestellt, als ob sie Gegenstand des in den Artikeln 145 und 146 vorgesehenen Verfahrens gewesen wären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/306#abs-2 (2) Die Artikel 147 und 148 berühren nicht die Rechte, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätige Versicherungsunternehmen vor dem 1. Juli 1994 erworben haben.