Gesetze / RL 2009/138/EG

RL 2009/138/EG

Art 147 Vorherige Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats

Stand: 02.10.2026

Jedes Versicherungsunternehmen, das zum ersten Mal in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben will, ist gehalten, vorher die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats davon zu unterrichten und dabei die Art der Risiken, die es decken will, anzugeben.

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