Art 278 Deckung bevorrechtigter Forderungen durch Vermögenswerte
Stand: 02.10.2026
Mitgliedstaaten, die sich für die in Artikel 275 Absatz 1 Buchstabe b genannte Option entscheiden, verpflichten jedes Versicherungsunternehmen sicherzustellen, dass die Forderungen, die gemäß Artikel 275 Absatz 1 Buchstabe b Vorrang vor Versicherungsforderungen haben können und von dem Versicherungsunternehmen verbucht wurden, jederzeit und unabhängig von einem etwaigen Liquidationsverfahren durch Vermögenswerte gedeckt sein müssen.