Art 275 Behandlung von Versicherungsforderungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/275#abs-1 (1) Die bevorrechtigte Behandlung von Versicherungsforderungen gegenüber anderen Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen wird von den Mitgliedstaaten nach einer der beiden oder den beiden nachstehenden Methoden sichergestellt:
a) bei der Befriedigung von Forderungen aus den Vermögenswerten zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen genießen Versicherungsforderungen vor allen anderen Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen absoluten Vorrang;oder
b) bei der Befriedigung von Forderungen aus dem gesamten Unternehmensvermögen genießen Versicherungsforderungen vor allen anderen Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen Vorrang; hiervon sind nur folgende Ausnahmen möglich:
i) Forderungen von Arbeitnehmern aufgrund eines Arbeitsvertrags bzw. eines Arbeitsverhältnisses;
ii) Steuerforderungen öffentlicher Körperschaften;
iii) Forderungen der Sozialversicherungsträger;
iv) dinglich gesicherte Forderungen in Bezug auf Vermögensgegenstände.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/275#abs-2 (2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Auslagen des Liquidationsverfahrens im Sinne ihres innerstaatlichen Rechts ganz oder teilweise Vorrang vor den Versicherungsforderungen haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/275#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten, die sich für die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Option entschieden haben, schreiben den Versicherungsunternehmen die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines besonderen Verzeichnisses vor, das gemäß Artikel 276 zu führen ist.