Gesetze / RL 2009/138/EG

RL 2009/138/EG

Art 270 Unterrichtung der Aufsichtsbehörden

Stand: 02.10.2026

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats setzen dessen Aufsichtsbehörden unverzüglich — möglichst vor Einleitung der betreffenden Maßnahme, ansonsten unmittelbar danach — von ihrer Entscheidung, Sanierungsmaßnahmen einzuleiten, in Kenntnis.

Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die Aufsichtsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von der Entscheidung, Sanierungsmaßnahmen einzuleiten, sowie den etwaigen konkreten Wirkungen dieser Maßnahmen.

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