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RL 2009/138/EG

Art 269 Entscheidung über Sanierungsmaßnahmen — Maßgebliches Recht

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/269#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sind als Einzige befugt, über Sanierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem Versicherungsunternehmen, einschließlich seiner Zweigniederlassungen, zu entscheiden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/269#abs-2 (2) Die Sanierungsmaßnahmen schließen die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens durch den Herkunftsmitgliedstaat nicht aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/269#abs-3 (3) Die Sanierungsmaßnahmen werden gemäß den im Herkunftsmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren durchgeführt, sofern in den Artikeln 285 bis 292 nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/269#abs-4 (4) Nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats eingeleitete Sanierungsmaßnahmen sind in der gesamten Gemeinschaft ohne weitere Formalität uneingeschränkt wirksam, und zwar auch gegenüber Dritten in anderen Mitgliedstaaten, selbst wenn nach den Rechtsvorschriften dieser anderen Mitgliedstaaten solche Maßnahmen nicht vorgesehen sind oder aber ihre Durchführung von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die nicht erfüllt sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/269#abs-5 (5) Die Sanierungsmaßnahmen sind in der gesamten Gemeinschaft wirksam, sobald sie im Herkunftsmitgliedstaat wirksam sind.

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