Art 265 Gruppeninterne Transaktionen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/265#abs-1 (1) Wenn ein oder mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen als Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft haben, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die für die Beaufsichtigung dieser Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden die Geschäfte zwischen diesen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und der gemischten Versicherungsholdinggesellschaft einer allgemeinen Aufsicht unterziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/265#abs-2 (2) Die Artikel 245, 249 bis 255 und 258 gelten entsprechend.