Gesetze / RL 2009/138/EG

RL 2009/138/EG

Art 264 Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/264#abs-1 (1) Die Kommission kann dem Rat Vorschläge für die Aushandlung von Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern über die Modalitäten der Gruppenaufsicht über folgende Unternehmen vorlegen:

a) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die als beteiligte Unternehmen Unternehmen im Sinne des Artikels 213 mit Sitz in einem Drittland haben; und

b) Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen, die als beteiligte Unternehmen Unternehmen im Sinne des Artikels 213 mit Sitz in der Gemeinschaft haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/264#abs-2 (2) Mit den in Absatz 1 genannten Abkommen soll insbesondere gewährleistet werden, dass

a) die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten alle Informationen erhalten können, die sie für die gruppenweite Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen benötigen, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben und über Tochterunternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft verfügen; und

b) dass die Aufsichtsbehörden von Drittländern alle Informationen erhalten können, die sie für die gruppenweite Beaufsichtigung von Drittlandsversicherungs- und Rückversicherungsunternehmen benötigen, die ihren Sitz in ihren Hoheitsgebieten haben und über Tochterunternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten verfügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/264#abs-3 (3) Unbeschadet des Artikels 300 Absätze 1 und 2 des Vertrags überprüft die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung das Ergebnis der in Absatz 1 genannten Verhandlungen.

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