Art 195 Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden
Stand: 02.10.2026
Zur Umsetzung dieses Abschnitts liefern sich die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der in Titel I Kapitel IV Abschnitt 5 vorgesehenen Zusammenarbeit gegenseitig alle erforderlichen Informationen.