Art 194 Behandlung von Mitversicherungsverträgen bei Liquidationsverfahren
Stand: 02.10.2026
Bei der Liquidation eines Versicherungsunternehmens sind die Verpflichtungen aus der Beteiligung an einem Mitversicherungsvertrag genauso zu erfüllen wie die aus anderen Versicherungsverträgen resultierenden Verpflichtungen dieses Unternehmens, ohne dass hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Versicherten und der Empfänger von Versicherungsleistungen ein Unterschied gemacht wird.