Gesetze / RL 2009/138/EG

RL 2009/138/EG

Art 156 Werbung

Stand: 02.10.2026

Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat können im Aufnahmemitgliedstaat mit allen verfügbaren Kommunikationsmitteln für ihre Dienstleistungen werben; dabei haben sie etwaige für Form und Inhalt dieser Werbung geltende Bestimmungen, die aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, einzuhalten.

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