Art 156 Werbung
Stand: 02.10.2026
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat können im Aufnahmemitgliedstaat mit allen verfügbaren Kommunikationsmitteln für ihre Dienstleistungen werben; dabei haben sie etwaige für Form und Inhalt dieser Werbung geltende Bestimmungen, die aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, einzuhalten.