Gesetze / RL 2009/138/EG RL 2009/138/EG Art 149 Änderung der Art der Risiken oder Verpflichtungen Stand: 02.10.2026 Für jede vom Versicherungsunternehmen beabsichtigte Änderung der in Artikel 147 bezeichneten Angaben ist das in den Artikeln 147 und 148 vorgesehene Verfahren einzuhalten.