Gesetze / RL 2009/138/EG

RL 2009/138/EG

Art 149 Änderung der Art der Risiken oder Verpflichtungen

Stand: 02.10.2026

Für jede vom Versicherungsunternehmen beabsichtigte Änderung der in Artikel 147 bezeichneten Angaben ist das in den Artikeln 147 und 148 vorgesehene Verfahren einzuhalten.

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