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RL 2009/138/EG

Art 104 Aufbau der Basissolvenzkapitalanforderung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/104#abs-1 (1) Die Basissolvenzkapitalanforderung umfasst einzelne Risikomodule, die gemäß Anhang IV Nummer 1 aggregiert werden.

Sie umfasst zumindest die folgenden Risikomodule:

a) nichtlebensversicherungstechnisches Risiko;

b) lebensversicherungstechnisches Risiko;

c) krankenversicherungstechnisches Risiko;

d) Marktrisiko;

e) Gegenparteiausfallrisiko.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/104#abs-2 (2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a, b und c werden Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfte dem versicherungstechnischen Risikomodul zugewiesen, das der technischen Wesensart der zugrunde liegenden Risiken am besten Rechnung trägt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/104#abs-3 (3) Die Korrelationskoeffizienten für die Aggregation der in Absatz 1 genannten Risikomodule sowie die Kalibrierung der Kapitalanforderungen für jedes Risikomodul führen zu einer Gesamtsolvabilitätsanforderung, die den in Artikel 101 genannten Prinzipien genügt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/104#abs-4 (4) Jedes der in Absatz 1 genannten Risikomodule wird unter Verwendung des Risikomaßes Value-at-Risk mit einem Konfidenzniveau von 99,5 % über den Zeitraum eines Jahres kalibriert.

Gegebenenfalls sind Diversifikationseffekte beim Aufbau jedes Risikomoduls zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/104#abs-5 (5) Der Aufbau und die Spezifikationen für die Risikomodule werden für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowohl im Hinblick auf die Basissolvenzkapitalanforderung als auch im Hinblick auf vereinfachte Berechnungen im Sinne von Artikel 109 gleich sein.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/104#abs-6 (6) Im Hinblick auf Risiken, die von Katastrophen herrühren, können gegebenenfalls geografische Spezifikationen für die Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Module verwendet werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/104#abs-7 (7) Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Module im Rahmen des Aufbaus der Standardformel eine Untergruppe von Parametern durch Parameter ersetzen, die für das betreffende Unternehmen spezifisch sind.

Derartige Parameter werden auf der Grundlage der internen Daten des betreffenden Unternehmens oder auf der Grundlage von Daten kalibriert, die direkt für die Geschäfte dieses Unternehmens, das standardisierte Methoden verwendet, relevant sind.

Bei der Gewährung der aufsichtlichen Genehmigung überprüfen die Aufsichtsbehörden die Vollständigkeit, die Exaktheit und die Angemessenheit der verwendeten Daten.

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