Gesetze / RL 2009/138/EG

RL 2009/138/EG

Art 109 Vereinfachungen in der Standardformel

Stand: 02.10.2026

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können eine vereinfachte Berechnung für ein spezifisches Untermodul oder Risikomodul verwenden, wenn die Wesensart, der Umfang und die Komplexität der Risiken dies rechtfertigen und es unangemessen wäre, von allen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Anwendung einer Standardberechnung zu fordern.

Diese Anforderung ist gemäß Artikel 101 Absatz 3 zu kalibrieren.

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