Gesetze / RL 2009/138/EG

RL 2009/138/EG

Art 10 Einrichtungen, Unternehmen und Institute

Stand: 02.10.2026

In Bezug auf die Lebensversicherung gilt diese Richtlinie nicht für die folgenden Einrichtungen, Unternehmen und Institute:

1. Einrichtungen, die nur Todesfallrisiken versichern, soweit der Betrag ihrer Leistungen den Durchschnittswert der Bestattungskosten bei einem Todesfall nicht übersteigt oder diese Leistungen in Sachwerten erbracht werden;

2. in Deutschland den „Versorgungsverband deutscher Wirtschaftsorganisationen“, sofern nicht seine durch Gesetz oder Satzung festgelegte Zuständigkeit geändert wird;

3. in Spanien den „Consorcio de Compensación de Seguros“, sofern nicht seine durch Gesetz oder Satzung festgelegten Aufgaben oder festgelegte Zuständigkeit geändert wird.

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