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# Art 10 RL 2009/138/EG — Einrichtungen, Unternehmen und Institute

RL 2009/138/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Bezug auf die Lebensversicherung gilt diese Richtlinie nicht für die folgenden Einrichtungen, Unternehmen und Institute:

1. Einrichtungen, die nur Todesfallrisiken versichern, soweit der Betrag ihrer Leistungen den Durchschnittswert der Bestattungskosten bei einem Todesfall nicht übersteigt oder diese Leistungen in Sachwerten erbracht werden;

2. in Deutschland den „Versorgungsverband deutscher Wirtschaftsorganisationen“, sofern nicht seine durch Gesetz oder Satzung festgelegte Zuständigkeit geändert wird;

3. in Spanien den „Consorcio de Compensación de Seguros“, sofern nicht seine durch Gesetz oder Satzung festgelegten Aufgaben oder festgelegte Zuständigkeit geändert wird.

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Zitiervorschlag: Art 10 RL 2009/138/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/10

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