Gesetze / RL 2009/128/EG

RL 2009/128/EG

Art 17 Sanktionen

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

►C1 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum 26. November 2012 mit ◄ und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen dieser Bestimmungen.

←Art 16 →Art 18