Gesetze / RL 2009/128/EG

RL 2009/128/EG

Art 16 Berichterstattung

Stand: 02.10.2026

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht über die bei der Durchführung dieser Richtlinie erzielten Fortschritte, dem sie gegebenenfalls Änderungsvorschläge beifügt.

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