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# Art 17 RL 2009/128/EG — Sanktionen

RL 2009/128/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

►C1 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum 26. November 2012 mit ◄ und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen dieser Bestimmungen.

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Zitiervorschlag: Art 17 RL 2009/128/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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