Art 9 Mindestdeckungssummen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-103-eg/9#abs-1 (1) Unbeschadet höherer Deckungssummen, die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls vorgeschrieben werden, schreibt jeder Mitgliedstaat die in Artikel 3 genannte Pflichtversicherung für folgende Mindestbeträge vor:
a) für Personenschäden: 6 450 000 EUR je Unfall, ungeachtet der Anzahl der Geschädigten, oder 1 300 000 EUR je Geschädigtem;
b) für Sachschäden ungeachtet der Anzahl der Geschädigten 1 300 000 EUR je Unfall.
Für Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, werden die Mindestbeträge durch Anwendung des am 22. Dezember 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wechselkurses in ihre Landeswährung umgerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-103-eg/9#abs-2 (2) Alle fünf Jahre ab dem 22. Dezember 2021 überprüft die Kommission die in Absatz 1 genannten Beträge anhand des gemäß der Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) festgelegten Harmonisierten Verbraucherpreisindexes (HVPI).
Die Kommission erlässt innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel 28b delegierte Rechtsakte zur Anpassung dieser Beträge an den HVPI.
Für Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, werden die Beträge durch Anwendung des zum Tag der Berechnung der neuen Mindestbeträge im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wechselkurses in ihre Landeswährung umgerechnet.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 9 RL 2009/103/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 21.12.2021 – C-428/20Zitiert von 5
- EuGH, 30.03.2023 – C-618/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.