Gesetze / RL 2008/98/EG

RL 2008/98/EG

Art 32 Zusammenarbeit

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Erstellung der in den Artikeln 28 und 29 vorgesehenen Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme gegebenenfalls mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen.

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