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Art 32 RL 2008/98/EG — Zusammenarbeit

RL 2008/98/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Erstellung der in den Artikeln 28 und 29 vorgesehenen Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme gegebenenfalls mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen.