Art 24 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten können Anlagen oder Unternehmen von der Anforderung des Artikel 23 Absatz 1 für folgende Tätigkeiten befreien:
a) Beseitigung ihrer eigenen nicht gefährlichen Abfälle am Anfallort oder
b) Verwertung von Abfällen.