Gesetze / RL 2008/98/EG

RL 2008/98/EG

Art 24 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten können Anlagen oder Unternehmen von der Anforderung des Artikel 23 Absatz 1 für folgende Tätigkeiten befreien:

a) Beseitigung ihrer eigenen nicht gefährlichen Abfälle am Anfallort oder

b) Verwertung von Abfällen.

←Art 23 →Art 25