Die Mitgliedstaaten können Anlagen oder Unternehmen von der Anforderung des Artikel 23 Absatz 1 für folgende Tätigkeiten befreien:
a) Beseitigung ihrer eigenen nicht gefährlichen Abfälle am Anfallort oder
b) Verwertung von Abfällen.
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Die Mitgliedstaaten können Anlagen oder Unternehmen von der Anforderung des Artikel 23 Absatz 1 für folgende Tätigkeiten befreien:
a) Beseitigung ihrer eigenen nicht gefährlichen Abfälle am Anfallort oder
b) Verwertung von Abfällen.