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Art 24 RL 2008/98/EG — Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

RL 2008/98/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten können Anlagen oder Unternehmen von der Anforderung des Artikel 23 Absatz 1 für folgende Tätigkeiten befreien:

a) Beseitigung ihrer eigenen nicht gefährlichen Abfälle am Anfallort oder

b) Verwertung von Abfällen.