Gesetze / RL 2008/48/EG

RL 2008/48/EG

Art 23 Sanktionen

Stand: 02.10.2026

28 Entscheidungen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

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