Art 23 Sanktionen
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu Art 23 RL 2008/48/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 10.06.2021 – C-303/20Zitiert von 5
- EuGH, 13.03.2025 – C-337/23Zitiert von 3
- EuGH, 13.02.2025 – C-472/23Zitiert von 3
- EuGH, 21.03.2024 – C-714/22Zitiert von 8
- EuGH, 05.03.2020 – C-679/18Verbraucherschutz: Pflicht des nationalen Gerichts zur Prüfung der Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers von Amts wegen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- EuGH, 27.03.2014 – C-565/12Verbraucherschutz: Wirksamkeit und abschreckende Wirkung der Sanktion bei Verletzung der Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- EuGH, 11.06.2026 – C-484/26Verbraucherkreditverträge: Reichweite der Prüfung von Amts wegen hinsichtlich zwingender Angaben im Kreditvertrag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuGH, 09.10.2025 – C-80/24
- EuGH, 10.04.2025 – C-143/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 23 RL 2008/48/EG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.