Gesetze / RL 2008/48/EG

RL 2008/48/EG

Art 24 Außergerichtliche Streitbeilegung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-48-eg/24#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass angemessene und wirksame außergerichtliche Verfahren zur Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, die Kreditverträge betreffen, vorhanden sind; dabei sind gegebenenfalls die bestehenden Einrichtungen zu nutzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-48-eg/24#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten ermutigen diese Einrichtungen zur Zusammenarbeit, damit auch grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten über Kreditverträge beigelegt werden können.

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