Art 21
Stand: 02.10.2026
Informationsaustausch
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2006-21-eg/21#abs-1 (1) Die Kommission gewährleistet mit Unterstützung des in Artikel 23 genannten Ausschusses, dass zwischen den Mitgliedstaaten ein angemessener Austausch von technischen und wissenschaftlichen Informationen zur Entwicklung von Verfahren hinsichtlich des Folgenden stattfindet:
a) der Durchführung von Artikel 20;
b) der Sanierung der in Artikel 20 genannten stillgelegten Abfallentsorgungseinrichtungen, um die Anforderungen nach Artikel 4 zu erfüllen. Diese Verfahren müssen die Entwicklung optimaler Risikobewertungsverfahren und Abhilfemaßnahmen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen geologischen, hydrogeologischen und klimatischen Gegebenheiten in Europa ermöglichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2006-21-eg/21#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden über die Entwicklungen auf dem Gebiet der besten verfügbaren Techniken informiert sind oder danach verfahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2006-21-eg/21#abs-3 (3) Die Kommission organisiert zwischen den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Organisationen einen Informationsaustausch über die besten verfügbaren Techniken sowie über die entsprechenden Überwachungsmaßnahmen und Entwicklungen. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse des Informationsaustauschs.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 21 RL 2006/21/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2021 – 2 M 18/21Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.