Gesetze / RL 2006/21/EG

RL 2006/21/EG

Art 23

Stand: 02.10.2026

Ausschuss

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2006-21-eg/23#abs-1 (1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschuss, im Folgenden „Ausschuss“ genannt, unterstützt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2006-21-eg/23#abs-2 (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2006-21-eg/23#abs-3 (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

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