Gesetze / RL 2006/21/EG

RL 2006/21/EG

Art 20

Stand: 02.10.2026

Bestandsaufnahme stillgelegter Abfallentsorgungseinrichtungen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Bestandsaufnahme stillgelegter Abfallentsorgungseinrichtungen (einschließlich aufgegebener Abfallentsorgungseinrichtungen) in ihrem Hoheitsgebiet, die schwerwiegende umweltschädliche Auswirkungen verursachen oder kurz- oder mittelfristig zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt werden könnten, durchgeführt und regelmäßig aktualisiert wird. Diese Bestandsaufnahme, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist, wird bis zum 1. Mai 2012 erstellt, wobei die in Artikel 21 genannten Verfahren — soweit verfügbar — zu berücksichtigen sind.

←Art 19 →Art 21