Gesetze / RL 2006/126/EG

RL 2006/126/EG

Art 15 Amtshilfe

Stand: 02.10.2026

1. Die Mitgliedstaaten unterstützen einander bei der Durchführung dieser Richtlinie und tauschen Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen Führerscheine aus. Sie nutzen das zu diesem Zweck eingerichtete EU-Führerscheinnetz, sobald das Netz in Betrieb ist.

2. Über das Netz können außerdem Informationen zu in anderen Rechtsakten der Union vorgesehenen Kontrollzwecken ausgetauscht werden.

3. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie ausschließlich zum Zweck der Umsetzung dieser Richtlinie und der Richtlinien 2003/59/EG und (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) verarbeitet werden. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie gelten die Verordnungen (EU) 2016/679 ( 5 ) und (EG) Nr. 45/2001 ( 6 ) des Europäischen Parlaments und des Rates.

4. Der Zugriff auf das Netz wird geschützt. Die Mitgliedstaaten dürfen den Zugriff lediglich den für die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie und der Richtlinien 2003/59/EG und (EU) 2015/413 zuständigen Behörden gewähren.

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