Gesetze / RL 2004/83/EG

RL 2004/83/EG

Art 28 Sozialhilfeleistungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-83-eg/28#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der die jeweilige Rechtsstellung gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-83-eg/28#abs-2 (2) Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren.

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