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# Art 8 RL 2004/80/EG — Ersuchen um zusätzliche Informationen

RL 2004/80/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Unterstützungsbehörde gibt dem Antragsteller erforderlichenfalls allgemeine Hinweise dazu, wie etwaigen Ersuchen der Entscheidungsbehörde um Zusatzinformationen nachzukommen ist.

Auf Antrag des Antragstellers leitet sie diese Informationen anschließend, gegebenenfalls mit einer Liste der übermittelten Belege und Unterlagen, so bald wie möglich auf direktem Weg an die Entscheidungsbehörde weiter.

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Zitiervorschlag: Art 8 RL 2004/80/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-80-eg/8

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