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Art 4 RL 2004/42/EG — Kennzeichnung

RL 2004/42/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anhang I aufgeführten Produkte beim Inverkehrbringen mit einem Etikett versehen sind. Auf dem Etikett sind folgende Angaben anzubringen:

a) Die Unterkategorie des Produkts und die entsprechenden VOC-Grenzwerte in g/l gemäß Anhang II;

b) der maximale VOC-Gehalt des gebrauchsfertigen Produkts in g/l.