Gesetze / RL 2004/35/EG

RL 2004/35/EG

Art 18 Informationen über die Durchführung und die Evidenzgrundlage

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-35-eg/18#abs-1 (1) Die Kommission holt bei den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) verbreitete Informationen, soweit verfügbar, über die bei der Anwendung der vorliegenden Richtlinie gewonnenen Erfahrungen ein. Diese Informationen umfassen die in Anhang VI der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Daten und werden bis zum 30. April 2022 und danach alle fünf Jahre eingeholt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-35-eg/18#abs-2 (2) Die Kommission nimmt auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Informationen eine Bewertung dieser Richtlinie vor und veröffentlicht sie vor dem 30. April 2023 und danach alle fünf Jahre.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-35-eg/18#abs-3 (3) Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2020 Leitlinien, die eine einheitliche Auslegung des in Artikel 2 definierten Begriffs „Umweltschaden“ ermöglichen.

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