Art 16 Andienungsrecht
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-25-eg/16#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Anschluss an ein an alle Wertpapierinhaber der Zielgesellschaft gerichtetes Angebot für sämtliche Wertpapiere die Absätze 2 und 3 Anwendung finden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-25-eg/16#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Inhaber verbleibender Wertpapiere von dem Bieter verlangen kann, dass er seine Wertpapiere gemäß den Bedingungen des Artikels 15 Absatz 2 zu einem angemessenen Preis erwirbt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-25-eg/16#abs-3 (3) Die Bestimmungen des Artikels 15 Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.