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RL 2004/25/EG

Art 16a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-25-eg/16a#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10. Januar 2030 sicher, dass Unternehmen die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 5 dieser Richtlinie genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die betreffende in Absatz 3 dieses Artikels benannte zuständige Sammelstelle übermitteln, damit diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) eingerichtet wird, zugänglich sind.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

b) sie enthalten die folgenden Metadaten:

i) alle Namen des Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen;

ii) die Rechtsträgerkennung des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

iii) die Größenklasse des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

iv) den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der genannten Verordnung;

v) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

vi) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-25-eg/16a#abs-2 (2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Unternehmen sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen lassen müssen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-25-eg/16a#abs-3 (3) Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2030 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-25-eg/16a#abs-4 (4) Ab dem 10. Januar 2030 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert die nach Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie benannte zuständige Stelle für die Beaufsichtigung des Angebotsvorgangs als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

b) sie enthalten die folgenden Metadaten:

i) alle Namen des Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen;

ii) soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

iii) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

iv) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-25-eg/16a#abs-5 (5) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;

b) die Strukturierung der Daten in den Informationen;

c) für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in solchen Fällen zu verwenden ist.

Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.

Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-25-eg/16a#abs-6 (6) Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

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