Gesetze / RL 2004/23/EG

RL 2004/23/EG

Art 30 Anhörung eines oder mehrerer wissenschaftlicher Ausschüsse

Stand: 02.10.2026

Bei der Festlegung der technischen Anforderungen gemäß Artikel 28 oder ihrer Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt kann die Kommission den oder die zuständigen wissenschaftlichen Ausschüsse hören.

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