Art 6 Positive Maßnahmen
Stand: 02.10.2026
Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen in der Praxis spezifische Maßnahmen, mit denen geschlechtsspezifische Benachteiligungen verhindert oder ausgeglichen werden, beizubehalten oder zu beschließen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 6 RL 2004/113/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- AG Charlottenburg, 14.01.2020 – 203 C 31/19Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.