Art 7 Mindestanforderungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-113-eg/7#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten können Vorschriften einführen oder beibehalten, die im Hinblick auf die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen günstiger sind, als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-113-eg/7#abs-2 (2) Die Umsetzung dieser Richtlinie darf keinesfalls der Rechtfertigung einer Absenkung des von den Mitgliedstaaten bereits garantierten Schutzniveaus in Bezug auf Diskriminierungen in den von der Richtlinie erfassten Bereichen dienen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 7 RL 2004/113/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 21.05.2026 – III ZR 56/25Aufnahmeverweigerung einer blinden Patientin in einer Rehaklinik und Entschädigungsanspruch - Benachteiligung wegen Behinderung, Aufnahme in Rehaklinik
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.