Gesetze / RL 2004/113/EG

RL 2004/113/EG

Art 4 Grundsatz der Gleichbehandlung

Stand: 02.10.2026

4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-113-eg/4#abs-1 (1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen,

a) dass keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, auch keine Schlechterstellung von Frauen aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft, erfolgen darf;

b) dass keine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts erfolgen darf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-113-eg/4#abs-2 (2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet günstigerer Bestimmungen zum Schutz der Frauen in Bezug auf Schwangerschaft oder Mutterschaft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-113-eg/4#abs-3 (3) Belästigung und sexuelle Belästigung im Sinne dieser Richtlinie gelten als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und sind daher verboten. Die Zurückweisung oder Duldung solcher Verhaltensweisen durch die betreffende Person darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die diese Person berührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-113-eg/4#abs-4 (4) Eine Anweisung zur unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gilt als Diskriminierung im Sinne dieser Richtlinie.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-113-eg/4#abs-5 (5) Diese Richtlinie schließt eine unterschiedliche Behandlung nicht aus, wenn es durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist, die Güter und Dienstleistungen ausschließlich oder vorwiegend für die Angehörigen eines Geschlechts bereitzustellen, und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

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